Hinweis
Verbindlich ist die Jugendordnung in PDF-Form. Bei der hier gezeigten Online-Fassung können Übertragungsfehler entstanden sein.
Inhaltsverzeichnis
- Hinweis
- §2
- §3 Allgemeine Aufgaben
- §4 Verwaltung und Mittel
- §5 Organe
- §6
- §7 Aufgaben der Jugendhauptversammlung
- §8 Zusammensetzung
- §9
- §10
- §11
- §12
- §13 Beendigung
- §14 Abberufung
- §15 Änderungen
§1
Die Jugendordnung ist Teil der Vereinssatzung. Durch sie werden die Belange der Jugend geregelt.
§2
Mitglieder der Jugendabteilung sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
§3 Allgemeine Aufgaben
- Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
- Förderung der regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung
- Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung
- außerfachliche Zusammenarbeit mit Eltern und Schule
- zeitgemäße Jugendarbeit
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
- Pflege internationaler Verständigung
§4 Verwaltung und Mittel
Die Jugend verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.
§5 Organe
Organe der Jugend sind
- die Jugendversammlungen
- der Jugendausschuss
§6
Die Jugendhauptversammlung ist das oberste Organ der Jugend. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung. Die Jugendhauptversammlung muss vier Wochen vorher in den vereinsüblichen Informationsquellen angekündigt werden. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist erforderlich.
Die Jugendhauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Personen anwesend sind.
Die Jugendhauptversammlung setzt sich aus den Jugendlichen des Vereins, dem Jugendwart, seinem Stellvertreter, dem Jugendausschuss und evtl. eingeladenen Personen zusammen. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen ab dem vollendeten 11. Lebensjahr.
§7 Aufgaben der Jugendhauptversammlung
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
- Entgegennahme des Jahresberichtes einschließlich des Kassenberichtes des Jugendausschusses
- Genehmigung der Jahresabrechnung und Verabschiedung des Jugendetats
- Entlastung des Jugendausschusses
- Wahl des Jugendwarts. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Generalversammlung
- Wahl des stellvertretenden Jugendwarts. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die
- Generalversammlung
- Wahl der Jugendausschussmitglieder
- Beschlussfassung über Anträge
§8 Zusammensetzung
Der Jugendausschuss besteht aus
- dem Jugendwart
- dem stellvertretenden Jugendwart
- 3 bis 5 Jugendausschussmitgliedern, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 14 Jahre alt sein müssen. Zwei der Jugendausschussmitglieder müssen zum Zeitpunkt der Wahl noch Jugendliche sein.
§9
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Jugendhauptversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendhauptversammlung und dem Vereinsvorstand verantwortlich.
Der Jugendausschuss wird auf ein Jahr gewählt. Der Jugendausschuss plant die Verwendung des von der Generalversammlung ausgewiesenen Etats. Er kann Ausschüsse einsetzen, die jedoch nicht beschlussfähig sind und nach Beendung ihrer Aufgaben aufgelöst werden.
An den Jugendausschusssitzungen kann jeder Jugendliche teilnehmen, solange er die Arbeit nicht in erheblichem Maße stört.
Der Jugendausschuss behält sich vor, seine Sitzungen für nicht öffentlich zu erklären.
Der Jugendausschuss ist verpflichtet Protokolle seiner öffentlichen Sitzungen in den vereinsüblichen Informationsquellen zu veröffentlichen.
Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendwarts.
§10
Der Jugendwart und sein Stellvertreter werden von der Jugendhauptversammlung gewählt
und von der Generalversammlung bestätigt.
Sie sind Vorsitzende des Jugendausschusses und Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
§11
Außerordentliche Jugendversammlungen können vom Jugendausschuss einberufen werden. Sie können auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Jugendlichen durch den Vorstand, sowie durch den Jugendwart einberufen werden.
§12
Anträge sind mindestens zehn Tage vor der einberufenen Versammlung schriftlich an den Jugendwart oder seinen Stellvertreter zu stellen. Zur Verabschiedung von Anträgen genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Anträge auf Änderung der Jugendordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und müssen mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden
§13 Beendigung
Beendigung der Arbeit des Jugendausschusses
- Durch Rücktritt des gesamten Ausschusses: Der Rücktritt ist nur bei der Jugendhauptversammlung oder einer außerordentlichen Jugendversammlung möglich. Ein neuer Ausschuss ist zwischen zwei und vier Wochen zum frühesten Termin zu wählen
- Bei Rücktritt einzelner Mitglieder: Ein neues Mitglied wird kommissarisch vom Jugendausschuss eingesetzt
- Eine Ausnahme dieser Regelung bilden der Jugendwart und sein Stellvertreter, die vom Vorstand kommissarisch eingesetzt werden
- Die Jugend kann jedoch eine Person ihrer Wahl vorschlagen. Der Vorstand sollte, solange die vorgeschlagene Person nicht den Grundsätzen der Vereinssatzung widerspricht, dem Vorschlag entsprechen. Sollte der Vorstand dem Vorschlag nicht entsprechen, so muss er dies innerhalb einer Woche schriftlich begründen
§14 Abberufung
Abberufen des Jugendausschusses
- Jugendausschussmitglieder können auf den außerordentlichen Jugendversammlungen abgesetzt werden. Es bedarf dazu einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
- Der Jugendwart oder sein Stellvertreter können ebenfalls auf den Jugendversammlungen abgesetzt werden. Es bedarf dazu ebenfalls einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Falls der Jugendwart oder sein Stellvertreter abgesetzt werden, muss das dem Vorstand innerhalb einer Woche schriftlich mitgeteilt werden. Gleichzeitig sollte ein Vorschlag für einen neuen Jugendwart oder Stellvertreter eingereicht werden
§15 Änderungen
Jugendordnungsänderungen können nur auf speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlungen oder der Jugendhauptversammlung beschlossen werden