📜 Satzung

Hinweis

Verbindlich ist die Vereinssatzung in PDF-Form. Bei der hier gezeigten Online-Fassung können Übertragungsfehler entstanden sein.

Inhaltsverzeichnis

A: Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 20. August 1910 zu Bremen gegründete Schwimmverein Bremen von 1910 hat seinen Sitz in Bremen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bremen eingetragen und führt den Zusatz e.V.
  2. Er ist Mitglied des Landessportbundes Bremen e. V. und seiner Gliederungen.
  3. Der Verein ist Rechtsnachfolger des Vereins “Freie Schwimmer Bremen von 1910 e. V.”

§ 2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch Verbreitung des Schwimmens als Leibesübung nach den Grundsätzen des Amateursports und durch Förderung der Jugendarbeit. Dazu dienen ihm z. B.:
    • a) Erteilung von Schwimmunterricht;
    • b) Ausbildung in allen Zweigen des Schwimmsports, wie Leistungs-, Kunstschwimmen und Wasserballspiel, unter Bereitstellung der erforderlichen Geräte, Sportstätten, Unterkünfte usw.;
    • c) Veranstaltung von und Teilnahme an Wettkämpfen nach den Wettkampf- und Spielgesetzen der Fédération Internationale de Nation Amateur (FINA) und des Deutschen Schwimmverbandes (DSV);
    • d) Freundschaftliche Verbindungen zu gleichstrebenden Vereinen und Verbänden des In- und Auslandes;
    • e) Streben nach sportgerechten Übungs- und Wettkampfstätten (Schwimmhallen und beheizbare Freibäder);
    • f) Abhaltung von Veranstaltungen zur Pflege der Geselligkeit und entsprechend den Interessen der Mitglieder.
  2. Der Verein ist frei von parteipolitischen und religiösen Bindungen.

B: Mitgliedschaft

§ 4 Aufnahme

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme aufgrund eines schriftlichen Antrages erworben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
  2. Verweigert der Gesamtvorstand die Genehmigung, entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  3. Die vom Verein festgesetzte Aufnahmegebühr ist zusammen mit den ersten Mitgliedsbeiträgen bei der Anmeldung zu zahlen, beides wird bei eventueller Nichtaufnahme zurückerstattet

§ 5 Mitglieder

  1. Zu den Mitgliedern gehören:
    • a) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    • b) Jugendliche Mitglieder, von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
    • c) Kinder, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
    • d) Ehrenmitglieder.
  2. Ehrenmitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes werden, wer 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört und sich um ihn verdient gemacht hat oder wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports besondere hervorragende Verdienste erworben hat. Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  3. Mitglieder, die nicht mehr am Sitz des Vereins wohnen und infolge der damit verbundenen örtlichen Trennung gehindert sind, am Vereinsgeschehen laufend teilzunehmen, können auf alljährlich zu stellenden Antrag als Mitglieder mit eingeschränkten Pflichten weitergeführt werden. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand, der auch die Pflichten genau festsetzt. Gegen den Vorstandsbeschluss kann innerhalb einer Monatsfrist schriftlich Widerspruch eingelegt werden, der auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln ist.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten im Verein.
  2. Insbesondere haben sie das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen, soweit die Satzung oder gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. Termine sind rechtzeitig bekanntzugeben.
  3. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und Förderung der Ziele des Vereins zur Pflicht gemacht. Rege Beteiligung an den Versammlungen und Veranstaltungen wird von jedem Mitglied erwartet. Termine und andere Mitteilungen sind den vereinsüblichen Informationsquellen zu entnehmen. Außerdem wird von jedem sportausübenden Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen der jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet.
  5. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde von einem anderen Mitglied in den das Vereinsleben betreffenden Belangen benachteiligt, so ist es seine Pflicht, mit diesem eine Einigung anzustreben, anderenfalls muss es diesen Streitfall vor den geschäftsführenden Vorstand bringen. Führt dies zu keiner Verständigung, ist die Schiedskommission anzurufen.
  6. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erliegen.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen.
  3. Die Beitragspflicht bei Ausschluss und Austritt erlischt erst mit Jahresende. Der Austritt muss bis zum 30. November angezeigt sein, anderenfalls besteht Beitragspflicht bis zum Ende des darauffolgenden Jahres. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag an den Gesamtvorstand durch diesen aus folgenden Gründen erfolgen:
    • a) Wenn ein Mitglied mehr als drei Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist und trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist;
    • b) Bei grobem oder wiederholten Vergehen gegen diese Satzung sowie wegen grobunsportlichen Verhaltens;
    • c) Wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen in- und außerhalb des Vereins.
  5. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb vier Wochen Einspruch gegen den Ausschluss bei der Schiedskommission einlegen. Diese entscheidet nach Anhörung des Betroffenen dann endgültig über den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Gegen diesen Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Schiedsgericht des Landesschwimmverbandes einlegen. Während der Dauer des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft.

C: Verwaltung

§ 8 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

  1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
    • a) Beiträgen und Aufnahmegebühren;
    • b) Schwimmlehrgebühren;
    • c) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen;
    • d) Spenden;
    • e) sonstigen Einnahmen.

      Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie der Aufnahmegebühren werden nach Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge sind Bringeschuld.
  2. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
    • a) Verwaltungsaufgaben;
    • b) Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1).

      Für besondere Aufwendungen oder Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Zustimmung der Mitglieder- bzw. Generalversammlung erforderlich. In dringenden Fällen kann der geschäftsführende Vorstand ohne Gegenstimme entscheiden. Nachträglich ist die Genehmigung der Mitglieder- bzw. Generalversammlung einzuholen.

§ 9 Vermögen

  1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem vereinseigenen Inventar besteht.
  2. Überschüsse aus allen Vereinsveranstaltungen zählen zum Vereinsvermögen.

§ 10 Haftung

  1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Wettkampf- und Übungsstätten, in den Räumen des Vereins und dem Vereinsgelände.
  2. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Landesportbund Bremen e. V. im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

D: Vereinsorgane

§ 11 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • a) die Generalversammlung;
    • b) die Mitgliederversammlung;
    • c) der geschäftsführende Vorstand;
    • d) der Gesamtvorstand;
    • e) die Jugendversammlung;
    • f) die Schiedskommission;
    • g) die Ausschüsse.

§ 12 Generalversammlung (jährliche Mitgliederversammlung)

  1. In den ersten acht Wochen eines jeden Jahres beruft der Vorstand die Generalversammlung ein.
  2. Die Einberufung erfolgt durch Ankündigung in den vereinsüblichen Informationsquellen, d. h. im Vereinsheim, Übungs- und Wettkampfstätten, gegebenenfalls schriftlich, mindestens 14 Tage vorher. Das Datum der Generalversammlung ist in den Terminplan aufzunehmen.
  3. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind in folgender Reihenfolge:
    • a) Jahresberichte des Vorstandes, der Schiedskommission und der Ausschüsse;
    • b) Jahresabschlussbericht des Kassenwartes; Bericht der Kassenprüfer;
    • c) Entlastung des Vorstandes;
    • d) Stellung der Vertrauensfrage und Neuwahlen des Vorstandes, der Schiedskommission und der Ausschüsse;
    • e) Haushaltsvoranschlag;
    • f) Anträge.
  4. Anträge sind schriftlich zu stellen und müssen 21 Tage vor Termin der Generalversammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
  5. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit vollem Wortlaut den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Sie sollen den Mitgliedern zugestellt werden.
  6. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.
  7. Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt.
  8. a) Bei Beschlussfassung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
    b) Ausgenommen sind Änderungen der Satzung; sie können nur mit einer zweidrittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über jeden Paragraphen ist gesondert abzustimmen.
  9. Abstimmungen erfolgen offen, auf Wunsch von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern geheim.
  10. Die Verhandlungsleitung übernimmt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
  11. a) Nach den Berichten lt. § 12 Absatz 3) a und b übernimmt der Obmann der Schiedskommission die Verhandlungsleitung für den Punkt “Entlastung des Vorstandes”.
    c) Anschließend stellt er die Vertrauensfrage.
  12. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt auf Vorschlag der Versammlung. Nach seiner Wahl übernimmt der Vorsitzende die Verhandlungsleitung.
  13. Zu den Wahlen können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zu dieser Wahl vorliegt. Sie müssen volljährig sein und dem Verein seit mindestens einem Jahr angehören.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen sollen im Mai und September und bei dringenden Anlässen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen werden.
  2. Ein dringender Anlass ist gegeben, wenn der Vorstand oder mindestens fünf Prozent der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung fordern.
  3. Die Einberufung erfolgt durch Ankündigung in den vereinsüblichen Informationsquellen, d. h. im Vereinsheim, Übungs- und Wettkampfstätten, mindestens 14 Tage vorher.
  4. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung der Versammlung.
  5. Die Verhandlungsleitung übernimmt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
  6. Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt.
  7. Bei Beschlussfassung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung erfolgt offen, auf Wunsch von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern geheim.
  8. Die Mitgliederversammlung ist u. a. Berufungsinstanz bei Entscheidungen über eingeschränkte Pflichten von Mitgliedern laut § 5 Absatz 3).
  9. Die Mitgliederversammlung ist u. a. Entscheidungsinstanz, wenn
    • a) der Gesamtvorstand die Genehmigung der Aufnahme einer Person verweigert;
    • b) Beiträge und Aufnahmegebühren festgelegt werden;
    • c) kommissarisch eingesetzte Vorstandsmitglieder bestätigt werden sollen;
    • d) besondere Aufwendungen oder Anschaffungen sowie Baulichkeiten getätigt werden sollen.

§ 14 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden;
    b) dem Kassenwart;
    c) mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden;
    d) dem Schriftführer;
    e) dem sportlichen Leiter
    f) dem Wasserballwart *)
  2. Er wird zum Gesamtvorstand ergänzt durch:
    a) den stellvertretenden sportlichen Leiter;
    b) mindestens einen Kassierer;
    c) den Jugendwart; *)
    d) den stellvertretenden Jugendwart
    e) den Pressewart.

    *) siehe Hinweis auf der letzten Seite

§ 14 a Vorstandswahl

  1. Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt auf unbestimmte Zeit.
  2. a) Nach der Wahl des Vorsitzenden schlägt dieser seine Mitarbeiter im geschäftsführenden Vorstand vor; andere Vorschläge können von der Generalversammlung gemacht werden.
    b) Die Abstimmungen haben einzeln zu erfolgen.
  3. Neuwahl wird notwendig, wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet oder ihm Entlastung versagt wird.
  4. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes erfolgt alljährlich in der Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Für nicht besetzte Stellen im Gesamtvorstand kann der geschäftsführende Vorstand einen kommissarischen Stellvertreter bestimmen, der in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  6. Über eine Amtsenthebung entscheidet die Schiedskommission aus wichtigem Grunde auf Antrag einer Zweidrittel-Mehrheit aller übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder des Gesamtvorstandes.

§ 14 b Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenwart. Beiderseitiger Stellvertreter ist ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, das von diesem jeweils bestimmt wird. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand, so oft die Lage des Geschäftes es erfordert, unter Nennung der Gründe ein. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Aufgabenbereich des Vorsitzenden und seiner(s) Stellvertreter(s): u. a. Repräsentation, Urkundenverteilung, Verbindung zu anderen Vereinen, Auslandskontakte, Aufgabenbereich Badeanstalt, Aufgabenbereich Verwaltung, Organisation in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, Kontakte zur Gesellschaft für öffentliche Bäder, zum Sportamt, Zusammenarbeit mit dem Kassenwart, mit dem sportlichen Leiter. Auf seiner ersten Sitzung klärt der Vorstand die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten seiner Mitglieder in Bezug auf die Aufgaben des Vorstandes, soweit dies nicht eindeutig durch die Satzung bestimmt ist. Der Vorsitzende ist für die klare Aufteilung und Abgrenzung der Aufgaben und Kompetenzen sowie der Koordination innerhalb des Vorstandes verantwortlich. Die Aufgabenverteilung und Änderungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  3. Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen, führt ordnungsgemäß Buch, erstellt den Jahresabschluss und hat der Generalversammlung einen Jahresabschlussbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang. Er leistet Zahlungen nur gegen sachlich und rechnerisch geprüften Beleg.
  4. Der Schriftführer fertigt Protokolle über Mitgliederversammlungen, Generalversammlungen und Vorstandssitzungen an. Insbesondere sind bei Abstimmungen die Mehrheitsverhältnisse zu vermerken. Beschlüsse werden gesondert geführt. Diese Beschlüsse sowie die Protokolle sind von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  5. Der sportliche Leiter überwacht den gesamten sportlichen Betrieb, führt diesbezüglichen Schriftwechsel mit den Vereinen und gibt nach Klärung der Kosten mit den übrigen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes selbstständig die Meldung zu Wettkämpfen, Lehrgängen usw. ab.
  6. Der (die) Kassierer ist (sind) zuständig für:
    a) Mitgliederkartei, Überwachung der Beitragszahlungen, Mahnungen und dergleichen.
    b) Kassenbetrieb in den Bädern, an Trainingsabenden und Wettkämpfen. Kassenbetrieb bei Veranstaltungen, wie Vereinsball, Weihnachtsschwimmfest und dergleichen. Eventuelle Aufgabenteilungen sind bekanntzugeben.
  7. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Generalversammlung bestätigt. Rechte und Pflichten des Jugendwartes sowie der Jugendversammlung werden in der Jugendordnung festgelegt.
  8. Zum Aufgabenbereich des Jugendwartes gehören insbesondere:
    a) Regelmäßige Veranstaltungen für die Kinder;
    b) Vertretung der speziellen Interessen der Kinder im Verein und im Vorstand.

§ 15 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend.
  2. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die den Grundsätzen der Vereinssatzung nicht widersprechen darf.
  3. Im Rahmen des Haushaltsvoranschlages ist ein Etat für die Jugend auszuweisen. Im Rahmen dieses Etats kann die Jugendversammlung im Einvernehmen mit dem Jugendleiter Ausgaben im Sinne des Paragraphen 3 tätigen.

§ 16 Schiedskommission

  1. Die Schiedskommission soll sich in das Vereinsleben integrieren.
  2. a) Bei Unstimmigkeiten der Mitglieder untereinander oder gegenüber dem Verein, die durch den Vorstand nicht beigelegt werden können, entscheidet sie als Schiedsgericht.
    b) Sie ist Berufungsinstanz bei Ausschlüssen und Entscheidungsinstanz bei Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern.
    c) Alle Beteiligten sind von der Schiedskommission zu hören.
    d) Bei Abstimmungen auf Mitglieder- und Generalversammlungen mit schriftlichem Votum zeichnet die Schiedskommission verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung.
  3. Entscheidungen der Schiedskommission in Streitigkeiten oder Berufungen gegen Vorstandsbeschlüsse sind vereinsintern endgültig. Sie treten in Kraft, sofern nicht binnen einer Frist von 14 Tagen Widerspruch beim Schiedsgericht des LSB Bremen e. V. eingelegt worden ist.
  4. Die Zahl der Mitglieder der Schiedskommission beträgt fünf Personen, die sämtlich von der Generalversammlung zu wählen sind. Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 25. Lebensjahr überschritten haben und dem Verein mindestens fünf Jahre angehören.
  5. Die Schiedskommission wählt ihren Obmann mit Stimmenmehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
  6. Vorstandsmitglieder können der Schiedskommission nicht angehören.

§ 17 Ausschüsse

  1. Der Vorstand ist berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung oder für die Ausführung von Vereinsbeschlüssen Ausschüsse einzusetzen; z. B.
    a) Sportausschuss;
    b) Arbeitsdienstausschuss.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt Ausschüsse, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind; z. B.:
    c) Kassenprüfer;
    d) Festausschuss.
  3. Die Zahl der Mitglieder aller Ausschüsse wird von den bestimmenden Organen festgelegt, sofern nichts anderes durch die Satzung bestimmt wird. Die bestellenden Organe können die Ausschüsse zur Berichterstattung einladen.

§ 17 a Kassenprüfer

  1. Die Generalversammlung wählt drei Kassenprüfer.
  2. Sie müssen das 18. Lebensjahr überschritten haben und über die erforderliche Qualifikation verfügen.
  3. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Kassenwart für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich.
  4. Durch mindestens vierteljährliche Revision der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.
  5. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
    Die Kassenprüfer haben jedoch das Recht, über Zusammenhänge, die ihnen bei ihrer Tätigkeit auffallen, der Mitgliederversammlung zu berichten.

E: Auflösung

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen nur in einer zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Die Einberufung hat wie die zur Generalversammlung zu erfolgen.
  3. Die Auflösung erfolgt, wenn dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder für einen diesbezüglichen Beschluss stimmen oder ihr schriftliches Einverständnis hierzu vorliegt.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen – soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet – dem Senat der Freien Hansestadt Bremen zum Zwecke der Förderung des Sports und zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.

F: Schlussbestimmungen

§ 19 Schlussbestimmungen

  1. Redaktionelle Änderungen der Satzung können vom Vorstand vorgenommen werden. Sie sind den Mitgliedern bekanntzugeben und von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  2. Die Satzung tritt durch den Versammlungsbeschluß vom 17.11.1974 und nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, jedoch frühestens am 1. 1. 1975 in Kraft.

Bremen, den 17.November 1974

Der Vorstand

gez. Rolf Schönemann

gez. Kurt Sander

Änderung am § 14 “Vorstand”

Gem. Beschluss der Generalversammlung aus dem Jahre 1982 wurde
der Wasserballwart Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und
der Kinderwart ist seitdem “stellvertretender Jugendwart”

Der Vorstand

Die Digitalisierung der vorliegenden Satzung erfolgte gem. Vorstandsbeschluss vom 9. Januar 2012